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Darunter wird Messwein (auch Altarwein) verstanden. «Vinum debet esse naturale de genimine vitis et non corruptum» (Der Wein muss naturbelassen (naturrein) und aus Weintrauben gewonnen werden und darf nicht verdorben sein) steht unter Canon 924 Art. 3 im römisch katholischen Kirchenrecht.
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